Re: VfB Oldenburg - VfB Lübeck 28.02.16, 14:00 Uhr
Verfasst: 04.03.2016 18:56
Auch wieder typisch, dass das ganze Stadion voller Cops ist, aber gegen so eine Fahne natürlich nichts unternommen wird.
Was fuer ein bescheuerter Vergleich.Senf hat geschrieben: Ich bin erschrocken über soviel Menschenverachtung und froh darüber, dass wir bei uns "nur" um Deutschlandfahnen diskutieren müssen.
Wenn er falsch verstanden wird schon. Das mit den Deutschlandfahnen scheint in dieser Liga eher eine Luxusdebatte zu sein. Falls es dich aber beruhigt, werde ich beim nächsten Heimspiel mit dem Grundgesetz herumwedeln.Ggaribaldi hat geschrieben:Was fuer ein bescheuerter Vergleich.Senf hat geschrieben: Ich bin erschrocken über soviel Menschenverachtung und froh darüber, dass wir bei uns "nur" um Deutschlandfahnen diskutieren müssen.
Klar, eine Boxerei im Gästeblock ist das, was die ZuschauerInnen im Marschwegstadion sehen wollen und was unser Verein gerade an Nachrichten braucht. Auch wenn die Faschisten es verdient hätten, ein paar vor die Kauleiste zu bekommen...Zachi hat geschrieben:Auch wieder typisch, dass das ganze Stadion voller Cops ist, aber gegen so eine Fahne natürlich nichts unternommen wird.
Bei den LübeckerInnen hätte es wohl mehr Gegenwehr gegeben.Juri hat geschrieben:Es ist gar nicht so viel Zeit vergangen, da prügelte die Polizei einen ganzen Block zusammen, um eine rechtlich völlig unbedenkliche Fahne zu erbeuten.
Jo. Ich glaube aber eher, dass den Entscheidungsträgern die Aussage der Fahne in diesem Falle nicht so wichtig ist.Senf hat geschrieben:Bei den LübeckerInnen hätte es wohl mehr Gegenwehr gegeben.Juri hat geschrieben:Es ist gar nicht so viel Zeit vergangen, da prügelte die Polizei einen ganzen Block zusammen, um eine rechtlich völlig unbedenkliche Fahne zu erbeuten.
Das könnte auch eine Rolle gespielt haben.Juri hat geschrieben:Jo. Ich glaube aber eher, dass den Entscheidungsträgern die Aussage der Fahne in diesem Falle nicht so wichtig ist.Senf hat geschrieben:Bei den LübeckerInnen hätte es wohl mehr Gegenwehr gegeben.Juri hat geschrieben:Es ist gar nicht so viel Zeit vergangen, da prügelte die Polizei einen ganzen Block zusammen, um eine rechtlich völlig unbedenkliche Fahne zu erbeuten.
Wenn da jemand 15 Minuten lang vermummt auf dem Zaun rumhüpft, sollte es eigentlich irgendjemanden auffallen.Oldenburger79 hat geschrieben:Vielleicht haben sie die auch gar nicht gesehen? Ansonsten hätte man auf jeden Fall eingreifen sollen!

Was in den Farben des VfB wäre mir sehr viel lieber.Senf hat geschrieben:Wenn er falsch verstanden wird schon. Das mit den Deutschlandfahnen scheint in dieser Liga eher eine Luxusdebatte zu sein. Falls es dich aber beruhigt, werde ich beim nächsten Heimspiel mit dem Grundgesetz herumwedeln.Ggaribaldi hat geschrieben:Was fuer ein bescheuerter Vergleich.Senf hat geschrieben: Ich bin erschrocken über soviel Menschenverachtung und froh darüber, dass wir bei uns "nur" um Deutschlandfahnen diskutieren müssen.
Das interessiert mich auch. Bzw. generell: Unter welchen Bedingungen ist die Polizei juristisch berechtigt oder gar verpflichtet sich Fahnen oder Transparenten annehmen?hmm ob die good night-fahne gegen gesetze verstößt? wegen der dargestellten gewalt(aufforderung) glaube ich schon möglich
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__130.html" onclick="window.open(this.href);return false;Strafgesetzbuch (StGB)
§ 130 Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1.gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die
a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
2.einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
3.eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Absatz 2 Nummer 1 und 3 gilt auch für eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. Nach Absatz 2 Nummer 2 wird auch bestraft, wer einen in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist der Versuch strafbar.
(7) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.